Auszugsanzeige von Vermieter und Logisgeber (Drittmeldepflicht)

Liegenschaftsverwaltungen, Vermietende und andere Logisgebende haben die Mietenden und Logisnehmenden, welche sich niederlassen oder mindestens während 90 aufeinanderfolgender Tagen oder 90 Tagen innerhalb eines Jahres aufhalten werden, innert 14 Tagen ab deren Zuzug zu melden. Ebenso sind Weg- und Umzüge zu melden. Dies gilt auch für Umzüge innerhalb derselben Liegenschaft.

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Bemerkung

Auszugsanzeige: Vermieter und Logisgeber (Drittmeldepflicht)

Liegenschaftsverwaltungen, Vermietende und andere Logisgebende haben die Mietenden und Logisnehmenden, welche sich niederlassen oder mindestens während 90 aufeinanderfolgender Tagen oder 90 Tagen innerhalb eines Jahres aufhalten werden, innert 14 Tagen ab deren Zuzug zu melden. Ebenso sind Weg- und Umzüge zu melden. Dies gilt auch für Umzüge innerhalb derselben Liegenschaft.

Die gesetzliche Grundlage der Drittmeldepflicht ist in Art. 15 des Kantonalen Gesetzes über die Einwohnerregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) verankert!

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