Abwicklung der National- und Ständeratswahlen in der Gemeinde Davos
- Nationalrat: Der Kanton Graubünden hat fünf Vertreter zu bestimmen und bildet einen Wahlkreis.
- Ständerat: Der Kanton Graubünden hat zwei Vertreter zu bestimmen und bildet einen Wahlkreis.
Eine Informationsbroschüre zu den Nationalratswahlen zusammen mit Stimmrechtsausweis und Wahlzetteln wird den Wahlberechtigten zwischen 21. und 26. September 2015 zugestellt.
Wahlberechtigt sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die am Wahltag das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Stimmregister der Gemeinde eingetragen sind. Eine Karenzzeit bezüglich der Niederlasssung besteht nicht. Ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
Das Stimmregister wird am Dienstag, 13. Oktober 2015, um 18.00 Uhr geschlossen. Wer nicht im Besitz des Abstimmungsmaterials ist, hat sich bis Freitag, 16. Oktober 2015, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei zu melden.
Ausfüllen der Wahlzettel
Nationalratswahlen (Proporz-Verfahren)
- Alle Wahlberechtigten erhalten ein Büchlein mit 15 bedruckten Wahlzetteln und einem leeren Wahlzettel. Andere Wahlzettel sind ungültig.
- Auf einem gedruckten Wahlzettel können auf handschriftlichem Wege Namen gestrichen oder durch Namen von Kandidatinnen oder Kandidaten derselben oder einer anderen bündnerischen Liste ersetzt werden. Bei jeder handschriftlichen Aufführung einer Kandidatin oder eines Kandidaten sollte auch die persönliche Ordnungsnummer gemäss Parteiliste vermerkt werden. Andere als handschriftlich abgeänderte oder ausgefüllte Wahlzettel sind ungültig. Leere Linien auf einem Wahlzettel mit einer Listenbezeichnung oder Listennummer zählen als Zusatzstimmen dieser Liste.
- Der leere Wahlzettel kann ganz oder teilweise mit Namen von Kandidatinnen und Kandidaten und den entsprechenden Ordnungsnummern aus den gedruckten Listen ausgefüllt werden. Ebenso kann auf die hierfür bestimmte Linie am Kopf des leeren Wahlzettels eine der auf den gedruckten Wahlzetteln enthaltenen Listenbezeichnungen und/oder Listennummern gesetzt werden. Leere Linien auf einem teilweise ausgefüllten Wahlzettel ohne Listenbezeichnung oder Listennummer gelten als leere Stimmen und fallen bei Errechnung der Parteistimmenzahl ausser Betracht.
- Ein Wahlzettel darf nicht mehr als fünf Namen enthalten. Ein Name darf höchstens zweimal auf demselben Wahlzettel stehen. Die Verwendung von Wiederholungszeichen und von Ausdrücken, die eine Wiederholung andeuten (Gänsefüsschen, «dito», «idem» und dergleichen), zum Zweck der doppelten Eintragung eines Kandidatennamens ist ungültig. Wahlzettel, die eine Listenbezeichnung, jedoch keinen gültigen Kandidatennamen enthalten, sind ungültig.
Ständeratswahlen (Majorz-Verfahren)
- Alle Wahlberechtigten erhalten einen leeren Wahlzettel. Andere Wahlzettel sind ungültig.
- Wählbar sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die am Wahltag das 18. Altersjahr erfüllt haben und im Stimmregister einer bündnerischen Gemeinde eingetragen sind. Welche Personen sich öffentlich zur Wahl stellen, kann den Gemeindewebseiten (Link auf der Frontseite), der Medienberichterstattung oder den Informationsaktivitäten der Parteien entnommen werden.
- Im Gegensatz zu den Nationalratswahlen darf bei den Ständeratswahlen ein Name höchstens ein-mal (also nicht doppelt) auf demselben Wahlzettel stehen. Zur eindeutigen Bestimmung ist es empfehlenswert, Name und Vorname der gewählten Person anzugeben.
- Nur handschriftlich ausgefüllte Wahlzettel sind gültig. Ein Wahlzettel darf nicht mehr als zwei Namen enthalten.
Gemäss Art. 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird mit Haft oder Busse bestraft, wer Wahlzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahlzettel verteilt.
Briefliche Stimmabgabe
Wer brieflich wählen will, legt die Wahlzettel (einen für die Nationalratswahl und einen für die Ständeratswahl) in das von der Gemeinde zugestellte Stimmkuvert oder notfalls auch in ein privates, neutrales Kuvert (darf nicht beschriftet werden) und verschliesst dieses. Das verschlossene Kuvert ist zusammen mit dem an der vorgesehenen Stelle persönlich unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert zu legen. Notfalls kann auch ein privates Antwortkuvert verwendet werden. Das Antwortkuvert ist entweder zu frankieren und rechtzeitig der Post zu übergeben oder in den Briefkasten „Abstimmung“ der Gemeindeverwaltung (beim Rathauseingang) einzuwerfen. Die Sendung muss bis spätestens Sonntag, 18. Oktober 2015, 11.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.
Urnenöffnungszeiten
Die Urnen werden am Samstag, 17. Oktober, und am Sonntag, 18. Oktober 2015, wie folgt aufgestellt:
Platz Rathaus
Samstag, 17.00-18.00 Uhr
Sonntag, 09.30-11.00 Uhr
Dorf Gemeindehaus
Sonntag, 08.45-09.45 Uhr
Frauenkirch Schulhaus
Samstag, 20.30-21.00 Uhr
Sonntag, 10.15-10.45 Uhr
Glaris Schulhaus
Sonntag, 09.30-10.00 Uhr
Wiesen Schulhaus
Sonntag, 09.30-10.30 Uhr
Vorzeitige Stimmabgabe
Am 14., 15. und 16. Oktober 2015 können während den Büroöffnungszeiten Stimmrechtsausweis und Stimmzettel persönlich im Rathaus (Schalter Ordnungsamt) abgegeben werden. Die Übergabe von Stimmrechtsausweis und Stimmzetteln durch Boten oder Stellvertreter ist nicht gestattet.
Stimmrechts- und Wahlbeschwerden
Innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im Kantonsamtsblatt, kann bei der Regierung des Kantons Graubünden eingeschrieben Beschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts oder Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen erhoben werden. Die Regierung hat innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde über diese zu entscheiden.
Weitere Informationen
Vertiefende Unterlagen zum eidgenössischen Parlament und zum Wochenende der National- und Ständeratswahlen