25. Dezember 2023
Das Abbrennen von Feuerwerk in der Gemeinde Davos wurde in der kommunalen Volksabstimmung vom 27. September 2020 grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt während des ganzen Jahres. Der Kauf und Verkauf von Feuerwerksartikeln und das Lagern derselben sind nicht verboten. Hotelbetreiber und Ferienwohnungsvermieter werden gebeten, ihre Gäste auf das Davoser Feuerwerksverbot hinzuweisen.

Das Verbot im Wortlaut (DRB 31 Art. 17):

  1. Jegliches Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) und Steigenlassen von Himmelslaternen sind verboten.
  2. Soweit keine speziellen Lärmeffekte produziert werden, bleiben vom Feuerwerksverbot vorbehältlich der Bestimmungen des kommunalen und übergeordneten Rechts ausgenommen Tischfeuerwerke, Wunderkerzen, bengalische Feuer, römische Lichter, Vulkane, Fackeln, Feuershows, aber auch Höhenfeuer, Laser- und andere Lichtshows.
  3. Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann der Kleine Landrat auf entsprechende Gesuche hin Ausnahmebewilligungen vom Feuerwerksverbot nach Abs. 1 erteilen. Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen werden von den Gesuchstellern resp. den Gesuchstellerinnen abhängig von der Grösse und Dauer der Feuerwerke Abgaben zwischen Fr. 1'000.00 bis Fr. 3'000.00 erhoben. (...)
  4. Der Kleine Landrat kann die Ausnahmebewilligungen mit weiteren Auflagen versehen, insbesondere was die Einhaltung der Ruhezeiten gemäss Art. 5 und die Kostenübernahme durch den Gesuchsteller resp. die Gesuchstellerin zur Beseitigung von Verschmutzungen oder Schäden nach dem Abbrennen von Feuerwerk anbelangt.

 

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