11. Januar 2023
Wie bereits seit Ende November mit Newsmeldung auf diesen Webseiten mitgeteilt, hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) nach den ersten Fällen von Geflügelpest in Absprache mit den Kantonen beschlossen, die gesamte Schweiz als Kontrollgebiet zu definieren. Für die Haltung von Hausgeflügel, Schwimmvögeln und Laufvögeln gelten in der ganzen Schweiz die gleichen restriktiven Vorschriften. Die Massnahmen gelten auch für Hobbybetriebe und betreffen insbesondere den Auslauf im Freien und das Management von Futter- und Tränkestellen, aber auch Biosicherheitsmassnahmen und die Meldepflicht von Züchtern und Tierärzten. Leider hat das BLV festgestellt, dass die Geflügelhalter in einigen Fällen die Vorschriften nicht einhalten und die im Schreiben des Amts für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT; siehe "Dokumente" untenstehend) zusammengefassten Massnahmen nicht anwenden. Gestützt auf Art. 10 des Veterinärgesetzes des Kantons Graubünden (VetG; BR 914.000) appelliert das ALT deshalb an die betroffenen Gemeinden, die Vorschriften der Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Vogelgrippe (SR 916.443.116) durchzusetzen. Die Gemeinden sind aufgefordert, dem ALT Fälle zu melden, in denen Mängel bei der Haltung von Vögeln auftreten, die nicht von der Gemeinde selber behoben werden können.

In den letzten zwei Jahren traten bei Wildvögeln in Europa mehr als 6'000 Fälle von Vogelgrippe auf. 2022 waren erstmals auch im Sommer mehrere Hundert wildlebende Vögel betroffen. Das Virus hat seine Eigenschaften verändert: Immer mehr Geflügel- und Vogelarten stecken sich damit an. In einer privaten Ziergeflügelhaltung im Kanton Zürich wurde am 16. November bei einem Graureiher und einem Pfau das hochpathogene Vogelgrippe-Virus H5N1 nachgewiesen. Die Gefahr ist nicht mehr nur auf Gewässer begrenzt. Das Risiko ist zurzeit besonders gross, weil Zugvögel aus Nordosteuropa zur Überwinterung hierzulande eintreffen.

Auch das Nutzgeflügel kann von diesem hochansteckenden Subtyp betroffen sein. Nach heutigem Erkenntnisstand ist es nur in äusserst seltenen Fällen und nur bei sehr engem Kontakt auf den Menschen übertragbar. Die oberste Priorität besteht darin, ein Übergreifen des Virus auf Nutzgeflügelherden zu verhindern. Dazu ist eine vermehrte Aufmerksamkeit und Mitarbeit der Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter notwendig.

Das BLV hat in Absprache mit den Kantonen entschieden, dass ab dem 28. November 2022 bis zum 15. Februar 2023 die gesamte Schweiz als Kontrollgebiet gilt. Es gelten somit schweizweit die gleichen einschränkenden Bestimmungen für die Haltung von Hausgeflügel und Schwimm- und Laufvögeln. Märkte, Ausstellungen und Ähnliches, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind verboten.

Um der Ausbreitung der Vogelgrippe entgegenzuwirken, ist es wichtig, jeden Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern. Für Geflügelhaltende gilt deshalb ab sofort Folgendes zu befolgen:

  • Der Auslauf von Hausgeflügel ist auf den geschlossenen Aussenklimabereich zu beschränken. Oder:
  • Im Aussenklimabereich wird sichergestellt, dass die Futter- und Tränkestellen nicht zugänglich sind für Wildvögel und die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
  • Hühnervögel sind von Gänse- und Laufvögeln getrennt zu halten.
  • Tierhalterinnen und Tierhalter, welche diese Vorgaben nicht einhalten können, müssen das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem halten, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.

Direktzahlungen für «besonders tierfreundliche Haltung» werden weiterhin ausbezahlt und die Bezeichnung «Freilandhaltung» kann vorläufig weiterhin verwendet werden.

Für Tierhalterinnen und Tierhalter besteht zusätzlich in folgenden Fällen eine Meldepflicht an die Tierärzteschaft:

  • Feststellung von respiratorischen Symptomen,
  • Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 % während 3 Tagen,
  • Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 % während drei Tagen,
  • Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 % in einer Woche in Geflügelhaltungen mit mehr als 100 Tieren,
  • Verenden von mehr als 2 Tieren innerhalb einer Woche in Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren.

Folgende zusätzliche Vorsichtsmassnahmen werden bei allen Haltungsformen empfohlen: Das Beschränken des Zutritts zu den Tieren auf das Notwendigste, das Einrichten einer Hygieneschleuse, das Anziehen von sauberen Schuhen und Kleidern und das Waschen und Desinfizieren der Hände vor dem Betreten der Stallungen.

Je früher ein Seuchengeschehen erkannt wird, desto grösser sind die Chancen einer erfolgreichen Bekämpfung. Das ALT (www.alt.gr.ch) und das BLV (www.blv.admin.ch) stellen auf ihren Webseiten aktuelle Informationen zur Vogelgrippe in der Schweiz zur Verfügung. Hier finden Sie auch Informationen darüber, was im Falle eines konkreten Verdachts zu tun ist.

Offizielles Plakat zur Vogelgrippe des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Offizielles Plakat zur Vogelgrippe des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Zugehörige Objekte

Name
ALT GR, Informationen zur Aviären Influenza (PDF, 595.54 kB) Download 0 ALT GR, Informationen zur Aviären Influenza
BLV CH, Plakat zur Aviären Influenza (PDF, 515.22 kB) Download 1 BLV CH, Plakat zur Aviären Influenza
BLV CH, Medienmitteilung zur Vogelgrippe vom 02.02.2023 (PDF, 555.38 kB) Download 2 BLV CH, Medienmitteilung zur Vogelgrippe vom 02.02.2023