
Krankenkasse
Schweizerische Krankenkassenpflicht
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 KVG).
Die Gemeinde überprüft im Auftrag des Kantons Graubünden die Einhaltung der Versicherungspflicht.
Antrag zur individuellen Prämienverbilligung (IPV)
Mit dem Online-Rechner können Sie unverbindlich prüfen, ob Sie Anspruch auf Prämienverbilligung haben.
Ihr Antrag auf Prämienverbilligung können Sie auf zwei Wege einreichen:
- Online, bequem von zu Hause aus oder
- in Papierform; Die Formulare sind ab Mitte Februar hier abrufbar oder können beim Schalter der AHV-Zweigstelle bei der Gemeinde bezogen werden. Beachten Sie bitte, Ihre Anmeldung in Papierform ist bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde einzureichen; wir werden Ihre Angaben überprüfen, bestätigen und der SVA Graubünden weiterleiten.
Grundsätzlich können Personen einen Anspruch auf die Prämienverbilligung geltend machen, die bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer die obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung abgeschlossen haben
- und am 1. Januar des jeweiligen Jahres im Kanton Graubünden Wohnsitz haben; sofern sie nicht von einem anderen Kanton für das laufende Jahr IPV beziehen,
- eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden haben, die mindestens drei Monate gültig ist,
- am 1. Januar im Ausland Wohnsitz hatten und im Laufe des Jahres aus dem Ausland in den Kanton Graubünden zugezogen sind. Die Anspruchsberechtigung beginnt ab dem Folgemonat nach dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme.
- Personen mit Wohnsitz in einem EU oder EFTA-Staat, die aufgrund des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU sowie ihren Mitgliedstaaten oder des revidierten EFTA-Abkommens der obligatorischen Krankenpflege-Grundversicherung unterstellt sind und für die gemäss Zuständigkeitsregelung des Bundes der Kanton Graubünden zuständig ist, beispielsweise Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen.
Weitere wichtige Informationen zur IPV finden Sie auf der Website der SVA Graubünden.
Befreiung der Versicherungspflicht
Personen, welche sich in der Schweiz aufhalten und sofern sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen, können befreit werden.
Gehören Sie zu einer der untenstehenden Personengruppen, so können Sie sich unter bestimmtem Voraussetzungen von der schweizerischen Versicherungspflicht befreien lassen:
- Stundent/In
- Praktikant/In
- Grenzgänger aus Deutschland, Italien und Österreich
- Personen ohne Erwerbstätigkeit
- Entsandter Arbeitnehmer
Füllen Sie bitte das entsprechende Antragsformular aus und reichen Sie dieses zusammen mit den zusätzlichen geforderten Unterlagen bei der Einwohnerkontrolle Davos ein.
Zugehörige Objekte
Name | |||
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Personen ohne Erwerbstätigkeit (Formular E) (PDF, 132.8 kB) | Download | 0 | Personen ohne Erwerbstätigkeit (Formular E) |
without permission of any employment (Form E) (PDF, 576.1 kB) | Download | 1 | without permission of any employment (Form E) |
Entsandte (Formular D) (PDF, 119.76 kB) | Download | 2 | Entsandte (Formular D) |
Confirmation (Form D) (PDF, 120.55 kB) | Download | 3 | Confirmation (Form D) |
Student/in Praktikant/in (Formular B) (PDF, 120.29 kB) | Download | 4 | Student/in Praktikant/in (Formular B) |
Students / Internship (Form B) (PDF, 209.11 kB) | Download | 5 | Students / Internship (Form B) |
Grenzgänger (Formular G) (PDF, 119.7 kB) | Download | 6 | Grenzgänger (Formular G) |
frontalieri (Modulo G) (PDF, 115.61 kB) | Download | 7 | frontalieri (Modulo G) |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bevölkerungsdienste | 081 414 30 20 | ewk@davos.gr.ch |