Zivilstand, Geburt und Tod
Die wichtigen Stationen des persönlichen Lebens fallen in den Zuständigkeitsbereich des Zivilstandsamts.
Eintragungen des Zivilstandsamts und die entsprechenden Angaben sind wichtige Grundlagendaten im Umgang mit Behörden, im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben. Deshalb sind Eintragungen und Änderungen durch das Zivilstandsamt eingehend zu prüfen und zu beurkunden. Das Zivilstandsamt ist unter anderem für die Beurkundung folgender Ereignisse und Erklärungen zuständig:
Geburt
Die Geburt eines Kindes muss innert drei Tagen dem Zivilstandsamt gemeldet werden. Erfolgt die Geburt in einem Spital, so ist die Spitalverwaltung für die schriftliche Anmeldung verantwortlich.
Kindsanerkennung
Durch die Kindsanerkennung wird das Kindsverhältnis zwischen dem mit der Mutter nicht verheirateten Vater und seinem Kind, mit den entsprechenden Rechten und Pflichten, begründet.
Eheschliessung
Zwecks Einleitung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung ist mit dem Zivilstandsamt Kontakt aufzunehmen. Als Traulokale in der Gemeinde Davos dienen das offizielle Traulokal des Zivilstandsamts im Bürogebäude «Am Bergli» oder die historische Grosse Stube im Rathaus Davos.
Namenserklärung
Das Zivilstandsamt nimmt auf Antrag die gesetzlich vorgesehenen Namenserklärungen entgegen.
Tod
Todesfälle müssen innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt gemeldet werden. Wenn die Person in einem Spital, in einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung verstorben ist, so ist die Leitung dieser Einrichtung für die schriftliche Anmeldung des Todes verantwortlich. Zusätzlich muss in jedem Fall das Bestattungsamt kontaktiert werden (siehe nachfolgendes Kapitel «Bestattungen und Friedhöfe»).
Registrierung eines Vorsorgeauftrags
Auf Antrag kann das Vorhandensein eines Vorsorgeauftrags beim Zivilstandsamt registriert werden. Hingegen ist die Hinterlegung des Vorsorgeauftrags beim Zivilstandsamt nicht möglich.
Zivilstandsamt Prättigau/Davos
Berglistutz 8
7270 Davos Platz
www.praettigau-davos.ch
Kontakt
Einbürgerung
Über die Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts entscheidet der Bürgerrat. Der Entscheid wird zusammen mit den Akten dem kantonalen Amt übermittelt, welches bei Vorliegen sämtlicher Einbürgerungsvoraussetzungen die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung beim Bundesamt für Migration beantragt. Die Einbürgerung bzw. der Erwerb des Schweizer, des Kantons- und des Gemeinde-Bürgerrechts findet statt, wenn die zuständigen Instanzen von Gemeinde, Kanton und Bund positiv entschieden haben.
Zu den Webseiten des Amts für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden
Bündner Bürger, die das Gemeindebürgerrecht erwerben möchten, und Schweizer Bürger, die das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht erwerben möchten, wenden sich für Information und Beratung sowie das entsprechende Gesuch direkt an die Bürgergemeinde.
Zuständiges Amt: Bürgergemeinde
Zugehörige Objekte
Nummer | Name | Stand am |
---|---|---|
17 | Bestattungs-, Kremations- und Friedhofsgesetz der Gemeinde Davos | 1. Januar 2019 |
17.1 | Bestattungs-, Kremations- und Friedhofsverordnung der Gemeinde Davos | 1. Oktober 2019 |
17.11 | Anhang zur Bestattungs-, Kremations- und Friedhofsverordnung der Gemeinde Davos | 1. Januar 2019 |
17.2 | Gebührentarif zum Bestattungs,- Kremations- und Friedhofsgesetz | 1. Oktober 2021 |