Petition
Das Petitionsrecht will dem Bürger bzw. der Bürgerin die Möglichkeit verschaffen, von der Behörde gehört zu werden. Die Behörde hat von der Petition Kenntnis zu nehmen. Wird eine Petition von Gemeindeeinwohnerinnen bzw. Gemeindeeinwohnern eingereicht, so wird die Behörde nicht nur Kenntnis nehmen, sondern das Anliegen prüfen und entscheiden, ob und wie sie ihr Folge leisten will.
Gemäss Art. 33 der Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person das Recht, Petitionen an Behörden zu richten. Es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen. Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen. Das Petitionsrecht gehört zu den typischen Elementen eines Rechtsstaats. Das Petitionsrecht steht allen natürlichen und juristischen Personen zu, unabhängig von Nationalität, Wohnsitz (auch im Ausland), Alter oder Rechtstellung. Das Petitionsrecht kann sowohl einzeln als auch kollektiv in Anspruch genommen werden. Art. 33 BV erfasst Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden; die eidgenössische Gewährleistung schützt also nicht zuletzt Petitionen, die sich an andere als Bundesbehörden richten.
Die Davoser Gemeindeverfassung hält in Art. 18 zum Petitionsrecht fest:
- Jede Gemeindeeinwohnerin und jeder Gemeindeeinwohner ist berechtigt, in schriftlicher Form Anträge, Begehren und Beschwerden den Gemeindebehörden einzureichen.
- Ist die Eingabe nach Form und Inhalt nicht ordnungswidrig, so behandelt die angegangene Behörde die Petition und entscheidet, ob und wie sie ihr Folge leisten will.
Bundes-, kantons- und gemeinderechtlich liegen keine Bestimmungen vor, die Auskunft geben würden, innert welcher Fristen eine Petition zur Kenntnis zu nehmen oder vertieft zu behandeln ist. Die Davoser Behörden sind bei der Behandlung und Beantwortung einer Petition somit nicht an Fristen gebunden.
Haben Sie ein Anliegen, ein Begehren, eine Beschwerde, das bzw. die Sie dem Kleinen Landrat, der Exekutivbehörde der Gemeinde Davos, mitteilen möchten? Sie können dazu die untenstehend unter dem Stichwort "Publikationen" herunterladbare Word-Vorlage verwenden.
Kontakt
Zugehörige Objekte
Name |
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Volksinitiative |
Nummer | Name | Stand am |
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10 | Verfassung für die Gemeinde Davos | 26. September 2021 |
Name | Download |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Kanzlei | 081 414 30 40 | kanzlei@davos.gr.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Kleiner Landrat | 081 414 30 10 | kanzlei@davos.gr.ch |