Bekanntgabe Departementsverfügung – Teilrevision Ortsplanung Zonenplan 1:500 "Hochgebirgsklinik Davos"
Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) hat mit Verfügung Nr.30/24 vom 20. Dezember 2024 in Anwendung von Art. 49 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) die vom Kleinen Landrat der Gemeinde Davos am 3. Oktober 2023 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung von untergeordneter Bedeutung (Art. 48 Abs. 3 KRG) genehmigt:
Auflageakten:
- Zonenplan 1:500 "Hochgebirgsklinik Davos"
Der Genehmigungsbeschluss erfolgte mit folgenden Anordnungen zur Mehrwertabgabe:
1.1 Mehrwertabgabepflichtige Einzonung
Die Einzonung der ca. 195 m2 messenden Fläche auf der Parzelle Nr. 1509 in die Zone für Kurbetriebe unterliegt der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100).
1.2 Veranlagung der Mehrwertabgabe
Die Gemeinde wird angewiesen, für die vorerwähnte Einzonung gegenüber der Grundeigentümerin unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmi gungsbeschlusses die entsprechende Mehrwertabgabe auf der Basis des Be wertungsgutachtens des Amtes für Immobilienbewertung zu veranlagen und die Veranlagungsverfügung gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu er öffnen.
1.3 Genehmigungsvorbehalt
Die Genehmigung der Einzonung gemäss Ziffer 1.1 vorstehend erfolgt unter der Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss Ziffer 1.2 effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen ist.
1.4 Anweisung des Kleinen Landrats an das Grundbuchamt
Der Kleine Landrat der Gemein.de Davos hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfügung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betreffenden Grundstück die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.
1.5 Bezug der fälligen Abgabe
Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 1.2 vorstehend veranlagte Mehrwertabgabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein, wenn das von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe Grundbuchanmerkung) veräussert wird oder wenn für das Grundstück eine Baubewilligung erteilt wird.
Die genehmigten Planungsmittel und die vollständige Departementsverfügung können im Rathaus, Berglistutz 1, Hochbauamt, 4. Stock, während den allgemeinen Büroöffnungszeiten eingesehen werden.
Gegen die im Genehmigungsbeschluss des Departements enthaltenen Anordnungen kann innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) bei Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden.
Auflagefrist: 30 Tage (vom 17.01.2025 – 17.02.2025)
Gemeinde Davos
Namens des Kleinen Landrats
Valérie Favre Accola, Statthalterin
Michael Straub, Landschreiber