Volksabstimmung
Informationen
- Datum
- 13. Februar 2022, 9.30 Uhr - 11.00 Uhr
- Kontakt
- Gemeindekanzlei, Tel. 081 414 30 40
- Beschreibung
Es kommen 4 Vorlagen auf eidgenössischer Ebene zur Volksabstimmung. Auf kantonaler und kommunaler Ebene liegen für die Volksabstimmung vom 13. Februar 2022 keine Vorlagen vor.
- Ergebnis
Die Ergebnisse werden unmittelbar nach der Auszählung auf dieser Webseite aufgeschaltet.
Vorlagen auf Bundesebene (Teilergebnis Davos)
Volksinitiative «Ja zum Tier und Menschenversuchsverbot – Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt»
- Beschreibung
Tierversuche sind in der Schweiz erlaubt, wie in sehr vielen anderen Ländern auch. Sie werden eingesetzt, um Medikamente und Therapien zu entwickeln, mit denen Krankheiten von Menschen und Tieren besser behandelt werden können. Die Schweiz hat eines der weltweit strengsten Gesetze für Tierversuche: Ein Tierversuch wird nur bewilligt, wenn die Ergebnisse nicht auf anderem Weg erzielt werden können. Zudem muss der Nutzen für die Gesellschaft die Belastung der Tiere rechtfertigen. Ausserdem dürfen die Forscherinnen und Forscher in ihren Versuchen mit nur so vielen Tieren arbeiten wie unbedingt nötig, und sie müssen deren Belastungen so gering wie möglich halten.
Die Volksinitiative fordert ein Verbot von Tierversuchen. Produkte, die unter Anwendung von Tierversuchen entwickelt wurden, sollen zudem nicht mehr importiert werden dürfen. Die Initiative verlangt schliesslich, dass Forschung, die ohne Tierversuche auskommt, mindestens dieselbe staatliche Unterstützung erhält wie heute diejenige mit Tierversuchen. Auch sogenannte Menschenversuche sollen verboten werden. Bei Annahme der Initiative gäbe es in der Schweiz keine neuen Medikamente mehr, die mit Tierversuchen entwickelt werden, weder für Menschen noch für Tiere. Dazu gehören zum Beispiel auch Impfstoffe. Die Forschung sowie die Entwicklung von Medikamenten oder anderen Produkten wie Pflanzenschutzmitteln würden eingeschränkt und möglicherweise ins Ausland verlagert.
Vorlagen
Vorlage
440
2'199
- Leer
- 17
- Ungültig
- 15
- Stimmberechtigte
- 6'764
- Stimmbeteiligung
- 39.49%
- Ebene
- Bund
- Art
- Initiative
Name | |||
---|---|---|---|
Abstimmungsbotschaft Bund 13-02-2022 (PDF, 2.72 MB) | Download | 0 | Abstimmungsbotschaft Bund 13-02-2022 |
Eidgenossische_Volksabstimmung_vom_13.02.2022.pdf (PDF, 41.87 kB) | Download | 1 | Eidgenossische_Volksabstimmung_vom_13.02.2022.pdf |
Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)»
- Beschreibung
In der Schweiz darf heute mit gewissen Einschränkungen für Tabakprodukte geworben werden. Verboten sind Tabakwerbung in Radio und Fernsehen sowie Werbung, die sich gezielt an Minderjährige richtet. Eine Mehrheit der Kantone hat weitergehende Verbote erlassen, etwa für Tabakwerbung auf Plakaten und im Kino oder für das Sponsoring von Veranstaltungen.
Die Initiative will Tabakwerbung überall dort verbieten, wo Kinder und Jugendliche sie sehen können, zum Beispiel in der Presse, auf Plakaten, im Internet, im Kino, in Kiosken oder an Veranstaltungen. Für elektronische Zigaretten würden die gleichen Regeln gelten. Erlaubt wäre weiterhin Werbung, die sich nur an Erwachsene richtet oder sich an Orten befindet, zu denen Minderjährige keinen Zugang haben.
Bundesrat und Parlament geht die Initiative zu weit. Sie stellen ihr mit dem neuen Tabakproduktegesetz einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber. Die neuen Bestimmungen würden Werbung für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten auf Plakaten und im Kino verbieten. Auch dürften Tabakkonzerne keine Zigaretten mehr gratis abgeben oder internationale Veranstaltungen in der Schweiz sponsern. Weiterhin möglich wären Werbung an Kiosken, in der Presse oder im Internet, ausser wenn sie sich an Minderjährige richtet, sowie das Sponsoring von nationalen Veranstaltungen. Das neue Tabakproduktegesetz kann unabhängig vom Ausgang der Abstimmung über die Volksinitiative in Kraft treten.
Vorlagen
Vorlage
1'429
1'225
- Leer
- 12
- Ungültig
- 13
- Stimmberechtigte
- 6'764
- Stimmbeteiligung
- 39.61%
- Ebene
- Bund
- Art
- Initiative
Name | |||
---|---|---|---|
Abstimmungsbotschaft Bund 13-02-2022 (PDF, 2.72 MB) | Download | 0 | Abstimmungsbotschaft Bund 13-02-2022 |
Eidgenossische_Volksabstimmung_vom_13.02.2022.pdf (PDF, 41.87 kB) | Download | 1 | Eidgenossische_Volksabstimmung_vom_13.02.2022.pdf |
Änderung des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben
- Beschreibung
Unternehmen brauchen Kapital, um zum Beispiel Investitionen zu tätigen oder Verluste zu decken. Wenn ein Unternehmen Eigenkapital beschafft, indem es Aktien oder dergleichen ausgibt, erhebt der Bund eine Steuer: die Emissionsabgabe. Diese beträgt ein Prozent des aufgenommenen Kapitals. Die Steuer wird erst auf Beträgen über einer Million Franken erhoben. In der Regel bezahlen kleine Unternehmen keine solche Abgabe; die Steuereinnahmen stammen vorwiegend von mittleren und grossen Unternehmen.
Bundesrat und Parlament wollen die Emissionsabgabe abschaffen. Unternehmen sollen neues Eigenkapital aufnehmen können, ohne darauf Steuern bezahlen zu müssen. Das senkt die Investitionskosten, was sich positiv auf Wachstum und Arbeitsplätze auswirkt. Zudem kommen Unternehmen mit viel Eigenkapital besser durch Krisen als Unternehmen mit wenig Eigenkapital, weil sie mehr Reserven haben. Von der Abschaffung der Emissionsabgabe profitieren insbesondere junge, wachstumsstarke Unternehmen, die noch keine Reserven haben. Um ihr Wachstum zu finanzieren, sind sie auf zusätzliches Eigenkapital angewiesen, das heute der Emissionsabgabe unterliegt. Aus der Abschaffung der Abgabe entstünden dem Bund Mindereinnahmen von schätzungsweise 250 Millionen Franken pro Jahr. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen, weil aus Sicht der Gegner vorwiegend Grossunternehmen profitieren würden.
Vorlagen
Vorlage
1'156
1'409
- Leer
- 35
- Ungültig
- 41
- Stimmberechtigte
- 6'764
- Stimmbeteiligung
- 39.04%
- Ebene
- Bund
- Art
- Fakultatives Referendum
Name | |||
---|---|---|---|
Abstimmungsbotschaft Bund 13-02-2022 (PDF, 2.72 MB) | Download | 0 | Abstimmungsbotschaft Bund 13-02-2022 |
Eidgenossische_Volksabstimmung_vom_13.02.2022.pdf (PDF, 41.87 kB) | Download | 1 | Eidgenossische_Volksabstimmung_vom_13.02.2022.pdf |
Bundesgesetz über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien
- Beschreibung
Zeitungen, private Radio- und Fernsehstationen und Online-Medien versorgen die Bevölkerung täglich mit Informationen aus ihrer Region und der Schweiz. Sie tragen zur politischen Meinungsbildung und zum gesellschaftlichen Zusammenhalt bei. Trotz ihrer Bedeutung sind die lokalen und regionalen Medien aber finanziell unter Druck geraten: Werbegelder fliessen vermehrt zu grossen internationalen Internetplattformen. Viele Zeitungen sind verschwunden. Auch die privaten Radio- und Fernsehstationen haben weniger Werbeeinnahmen. Das schwächt die Berichterstattung aus den Regionen und damit das gesellschaftliche Zusammenleben.
Bundesrat und Parlament wollen die lokalen und regionalen Medien stärken. Der Bund vergünstigt seit langem die Zustellung von abonnierten Zeitungen. Diese Vergünstigung wird auf Zeitungen mit grösserer Auflage und auf die Zustellung früh am Morgen ausgedehnt. Zudem werden Online-Medien gefördert, und Lokalradios und das Regionalfernsehen können finanziell stärker unterstützt werden. Bedingung ist, dass sie sich vorwiegend an ein schweizerisches Publikum richten und Themen aus verschiedenen Bereichen der Politik, Wirtschaft und Gesellschaft behandeln. Die Fördermassnahmen werden aus den Einnahmen der bestehenden Radio- und Fernsehabgabe sowie über den Bundeshaushalt finanziert. Bei Zeitungen und Online-Medien fallen sie nach sieben Jahren weg.
Vorlagen
Vorlage
1'273
1'337
- Leer
- 29
- Ungültig
- 15
- Stimmberechtigte
- 6'764
- Stimmbeteiligung
- 39.24%
- Ebene
- Bund
- Art
- Fakultatives Referendum
Name | |||
---|---|---|---|
Abstimmungsbotschaft Bund 13-02-2022 (PDF, 2.72 MB) | Download | 0 | Abstimmungsbotschaft Bund 13-02-2022 |
Eidgenossische_Volksabstimmung_vom_13.02.2022.pdf (PDF, 41.87 kB) | Download | 1 | Eidgenossische_Volksabstimmung_vom_13.02.2022.pdf |